1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer
(Unternehmensberater) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich
hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es
sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden
Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die
unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen
Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.5 Diese AGB gelten sinngemäß auch für Leistungen im Rahmen der Lebens- und
Sozialberatung (eingeschränkt auf psychosoziale Beratung). Für diese Tätigkeit gelten
ergänzend die einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die gesetzliche
Verschwiegenheitspflicht gemäß § 15 Psychologengesetz sinngemäß sowie die Standesregeln
der Fachgruppe Personenberatung und Personenbetreuung der WKO.
2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise
durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den
Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis
zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach
Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu
Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner
vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften
insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der
Auftragnehmer anbietet.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei
Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem
raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder
laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere
Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen
Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen
Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind.
Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit
des Unternehmensberaters bekannt werden.
3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und
gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat)bereits vor Beginn der
Tätigkeit des Auftragnehmers von dieser informiert werden.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die
geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter
des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu verhindern. Dies gilt insbesondere für
Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene
Rechnung.
5. Berichterstattung / Berichtspflicht
5.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner
Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragten Dritten dem Arbeitsfortschritt
entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
5.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier
Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.
5.3 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist bei der Herstellung des vereinbarten
Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist
an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6. Schutz des geistigen Eigentums
6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und beauftragten
Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten,
Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen,
Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen vom Auftraggeber
während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag
umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk
(die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder
zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des
Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes
– gegenüber Dritten.
6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer
zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung
anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7. Gewährleistung
7.1 Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet,
bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den
Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.
7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der
jeweiligen Leistung.
8. Haftung / Schadenersatz
8.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für
Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).
Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte
zurückgehen.
8.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab
Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem
anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein
Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
8.4 Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem
Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten
entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber
wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9. Geheimhaltung / Datenschutz
9.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur
Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und
praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
9.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie
sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des
Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers,
Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3 Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und
Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese
vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die
Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses
hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
9.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen
der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem
Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene
im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen,
getroffen worden sind.
10. Honorar
10.1 nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer ein Honorar gemäß
der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer
ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem
jeweiligen Fortschritt entsprechende Voraus- bzw. Teilzahlungen zu verlangen. Das Honorar
ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit
allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des
Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des
Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des
Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch
auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im
Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für
das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten
Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für
jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des
Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner
Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der
Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
11. Terminabsagen / Stornierung
11.1 Einzelsitzungen (Coaching, Supervision, Beratung) sind bis 48 Stunden vor dem
vereinbarten Termin kostenfrei absagbar. Bei späteren Absagen oder Nichterscheinen wird
das vereinbarte Honorar für die Einheit in voller Höhe in Rechnung gestellt.
11.2 Für Workshops, Klausuren und Gruppenformate gilt: Bei Absage bis 14 Tage vor
Durchführung werden 50 % des vereinbarten Honorars verrechnet, bei kürzerer Frist oder
Nichterscheinen 100 %. Bereits entstandene Fremdkosten (Raummiete, externe Leistungen
etc.) werden jedenfalls in voller Höhe weiterverrechnet.
12. Elektronische Rechnungslegung
12.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer
Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in
elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
13. Dauer des Vertrages
13.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
13.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere
anzusehen,
- wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
- wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in
Zahlungsverzug gerät. - wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den
kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des
Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des
Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten
Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht
bekannt waren.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und
wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig
umgehend bekannt zu geben.
14.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein
Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
14.3 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt
werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen
Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt
Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die
Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden
können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte
eingeleitet.
14.4 Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem
allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer
vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für
beigezogene Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder
Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.
14.5 Auf alle Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist materielles
österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen
Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des
Auftragnehmers. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers
zuständig
